Impressum

Rechtstexter für Ihr Impressum (DE)
Protokoll
2026-02-17 23:14:53
FRAGE: Welche Rechtsform hat ihr Unternehmen?
HILFSTEXT:
Je nach Rechtsform Ihres Unternehmens ändern sich die Anforderungen an das
Impressum. Wählen Sie einfach die richtige Rechtsform aus und wir leiten Sie dann
durch die Erstellung eines korrekten Impressums.
Für welche Rechtsformen stehen die Abkürzungen?
AG = Aktiengesellschaft e.K. = eingetragener Kaufmann
GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH & Co. KG = Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie
Kommanditgesellschaft
KG = Kommanditgesellschaft
Ltd. = Limited
OHG = Offene Handelsgesellschaft
UG = Unternehmergesellschaft
e.V. = eingetragener Verein
e.G. = eingetragene Genossenschaft
KGaA = Kommanditgesellschaft auf Aktien
PartG = Partnerschaftsgesellschaft
ANTWORT: Einzelunternehmen
-1-
FRAGE: Name Ihres Unternehmens inkl. Rechtsform
HILFSTEXT:
Bitte geben Sie hier die exakte Firma ein, wie sie z.B. in den Unterlagen zum
Handelsregister/Gewerberegister steht. Die Firma ist der Name des Unternehmens,
unter welchem das Unternehmen klagen und verklagt werden kann.
Bitte beachten Sie auch: Befindet sich das Unternehmen in Gründung („i. Gr.") oder
in Liquidation („i. L."), ist durch einen entsprechenden Zusatz darauf hinzuweisen, z.B.
„Muster GmbH i. Gr." bzw. „Muster UG (haftungsbeschränkt) i. L.".
Einzelunternehmer: Wenn Ihre Firma nicht im Handelsregister oder Gewerberegister
eingetragen ist, nennen Sie an dieser Stelle den Namen oder die Internetadresse Ihres
Shops bzw. Ihrer Webseite.
ANTWORT: Sch. Design
-2-
FRAGE: Soll das Impressum für einen Shop erstellt werden, der sich ausschließlich an
Unternehmer (B2B) richtet?
ANTWORT: Ja
-3-
FRAGE: Besitzen Sie eine Wirtschafts-ID (W-IdNr.)?
HILFSTEXT:
Die Wirtschaftsidentifikations-Nummer (W-IdNr.) soll ab Herbst 2024 durch das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) (stufenweise) vergeben werden.
Wenn Sie über eine solche verfügen, muss diese im Impressum angegeben werden.
Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern.
Weitere Infos finden Sie auf der Webseite des BZSt.
ANTWORT: Nein
-4-
FRAGE: Besitzen Sie eine Umsatzsteuer-ID?
HILFSTEXT:
Eine in Deutschland vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus den
Buchstaben "DE", gefolgt von 9 Ziffern. Es handelt sich nicht um die Steuernummer,
unter der Sie beim Finanzamt geführt werden und auch nicht um die zukünftig
vorgesehene Wirtschaftsidentifikationsnummer.
ANTWORT: Ja
-5-
FRAGE: Umsatzsteuer-ID
ANTWORT: 89705192365
-6-
FRAGE: Sind Sie ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG?
ANTWORT: Ja
-7-
FRAGE: Wie lautet der vollständige, nicht abgekürzte Vor- und Zuname des Inhabers?
ANTWORTEN:
FRAGE: Vorname
ANTWORT: Nico
FRAGE: Name
ANTWORT: Schneider
-8-
FRAGE: Angaben zur Anschrift und Kontaktmöglichkeit
ANTWORTEN:
FRAGE: Straße und Hausnummer
HILFSTEXT:
Es ist notwendig, eine ladungsfähige Anschrift im Impressum anzugeben. Eine
Postfachadresse z.B. reicht nicht aus.
ANTWORT: Lütticherstraße 35
FRAGE: Postleitzahl
HILFSTEXT:
Es ist notwendig, eine ladungsfähige Anschrift im Impressum anzugeben. Eine
Postfachadresse z.B. reicht nicht aus.
ANTWORT: 52064
FRAGE: Ort
HILFSTEXT:
Es ist notwendig, eine ladungsfähige Anschrift im Impressum anzugeben. Eine
Postfachadresse z.B. reicht nicht aus.
ANTWORT: Aachen
FRAGE: Land
HILFSTEXT:
Es ist notwendig, eine ladungsfähige Anschrift im Impressum anzugeben. Eine
Postfachadresse z.B. reicht nicht aus.
ANTWORT: Deutschland
FRAGE: Telefon (keine Mehrwertdienste-Nummer)
HILFSTEXT:
Es ist notwendig, eine ladungsfähige Anschrift im Impressum anzugeben. Eine
Postfachadresse z.B. reicht nicht aus.
ANTWORT: 015735522468
FRAGE: E-Mail-Adresse
HILFSTEXT:
Es ist notwendig, eine ladungsfähige Anschrift im Impressum anzugeben. Eine
Postfachadresse z.B. reicht nicht aus.
ANTWORT: Email@sch-design.de
HILFSTEXT:
Es ist notwendig, eine ladungsfähige Anschrift im Impressum anzugeben. Eine
Postfachadresse z.B. reicht nicht aus.
-9-
FRAGE: Bieten Sie Ihren Internetdienst im Rahmen einer Tätigkeit an, die der
behördlichen Zulassung bedarf (z. B. Meister, Apotheker, Optiker etc.)?
HILFSTEXT:
Es gibt verschiedene Berufsgruppen, die von einer Behörde oder Ähnlichem überwacht
werden. Wenn Sie einer solchen Berufsgruppe angehören, müssen Sie darüber und
über die zuständige Aufsichtsbehörde informieren.
ANTWORT: Nein
-10-
FRAGE: Besteht eine Berufshaftpflichtversicherung?
HILFSTEXT:
Wenn Sie einer Berufsgruppe angehören, die der behördlichen Zulassung bedarf (z. B.
Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten etc.) müssen Sie eine
Berufshaftpflichtversicherung führen. Geben Sie dazu im Impressum den Namen und
die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich des
Versicherungsschutzes an.
ANTWORT: Nein
-11-
FRAGE: Befinden sich auf Ihrer Webseite auch journalistisch-redaktionelle Texte?
HILFSTEXT:
Wenn Sie auf Ihrer Website auch redaktionelle Inhalte bereithalten, z. B. einen Blog,
müssen Sie gemäß § 18 MStV (Medienstaatsvertrag) einen Verantwortlichen mit
Namen und Anschrift benennen. Dabei kann Personenidentität mit dem Anbieter bzw.
einem Vertretungsberechtigten des Anbieters bestehen.
ANTWORT: Nein
-12-
FRAGE: Verkaufen Sie Elektrogeräte und sind Sie bei der stiftung ear registriert?
HILFSTEXT:
Diese Frage zielt darauf ab, ob Sie Elektrogeräte verkaufen und bei der stiftung ear
registriert sind. Wenn Sie nur Elektrogeräte verkaufen ohne bei der stiftung ear
registriert zu sein, können Sie diese Frage mit „Nein“ beantworten. Ob Sie sich bei der
Stiftung ear registrieren müssen, hängt davon ab, ob Sie als Hersteller des Produkts
gelten.
Sie dürfen Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf nur anbieten, wenn die
Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte bei der zuständigen Behörde (der stiftung ear)
mit der Geräteart und der Marke registriert sind und eine sog. WEEERegistrierungsnummer
(z.B. DE 12345678) haben. Ist dies nicht der Fall, gelten Sie als
fiktiver Hersteller und müssen sich selbst bei der stiftung ear registrieren und Ihre
eigene Registrierungsnummer angeben. Ein Verzeichnis der registrierten Hersteller
und registrierten Bevollmächtigten finden Sie hier.
ANTWORT: Nein
-13-
FRAGE: Bieten Sie entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende
Telemedien an und sind diese allgemein zugänglich?
HILFSTEXT:
Wenn entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Telemedien angeboten
werden und diese allgemein zugänglich sind, muss ein Jugendschutzbeauftragten
bestellt werden oder ein Beitritt bei einer Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle erfolgen. Besonders relevant für Onlinehändler sind die
Produktbereiche Filme, Computer- und Konsolenspiele und Erotik.
Entscheidend ist nicht, ob die angebotenen Trägermedien (Filme oder Videospiele)
entwicklungsbeeinträchtigend sind, sondern lediglich, ob die Darstellungen auf dem
Online-Auftritt (also z.B. das Cover eines Spiels oder der Text dazu) jugendgefährdend
oder entwicklungsbeeinträchtigend sind. Allgemein zugänglich sind die Telemedien
dann, wenn diese von einem unbestimmten Personenkreis abgerufen werden können.
ANTWORT: Nein
-14-
FRAGE: Binden Sie in Ihrem Internetaufritt (z.B. Online-Shop, Verkaufsplattformen wie
amazon, ebay, etc. und anderen (Social Media) Kanälen wie Youtube, etc.)
audiovisuelle Medien ein?
HILFSTEXT:
Audiovisuelle Medien sind Inhalte, mit denen zugleich Ton- und Bildinhalte zur
Verfügung gestellt werden (also z.B. (Produkt-)Videos).
Die Pflicht zur erweiterten Impressumspflicht umfasst alle, die audiovisuelle
Mediendienste auf Abruf anbieten, (Video-)Influencer, Unternehmen mit Web-TVAngeboten
sowie (kommerzielle) Kanäle auf Plattformen wie YouTube, Facebook, etc.,
wenn sie entsprechende Inhalte bereitstellen.
Diese Pflicht gilt auch bei Nutzung von Verkaufskaufplattformen wie
amazon, ebay, etc., bei denen häufig auch Produktvideos eingebunden
werden.
Sofern Sie audiovisuelle Medieninhalte anbieten, muss im Impressum das Sitzland des
Anbieters sowie eine Angabe zur zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörde
enthalten sein.
Das Sitzland wird bereits unter den Adressdaten angegeben und muss daher nicht
mehr gesondert eingefügt werden.
In Deutschland haben die Landesmedienanstalten der Bundesländer in denen der
Anbieter seinen Sitz hat die Medienaufsicht inne. Eine Übersicht zu den jeweils
zuständigen Landesmedienanstalten in Deutschland finden Sie hier.
ANTWORT: Nein
-15-
FRAGE: Nutzen Sie urheberrechtlich geschützte Bilder (z.B. Stockfotos) bei denen die
Verpflichtung besteht einen Hinweis (Bildnachweis) aufzunehmen?
HILFSTEXT:
Bilder sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur nach den vom
Urheber/Rechteinhaber aufgestellten Regeln verwendet werden. Ihre Rechte und
Pflichten (insb. Hinweispflichten zu Urheberrechten/Quellverweisen) richten sich nach
Ihrem konkreten Lizenzvertrag/Nutzungsbedingungen. Bitte informieren Sie sich dort,
welche Nutzungen von Ihrer Lizenz umfasst sind (insbesondere, dass Sie die Bilder
auch online nutzen dürfen), d.h. insbesondere ob Sie Hinweise zu Bildrechten
anzugeben haben, wo diese anzugeben sind und in welcher Art und Weise.
Bitte beachten Sie, dass Sie nach unseren Nutzungsbedingungen für Inhalte
von durch Sie befüllte Freitextfelde ausschließlich allein verantwortlich sind
und wir hierfür keine Haftung übernehmen. Beim vorliegenden Freitextfeld
handelt es sich nicht um eine Pflichtangabe des Impressums aus Sicht des
Telemediengesetzes. Das Freitextfeld stellt daher lediglich eine optionale
Service-Leistung für die leichtere Handhabung für Sie dar;
Übersetzungsleistungen in andere Sprachen können wir daher leider nicht
anbieten. Disclaimer dürfen hier nicht aufgenommen werden.
Wichtig: Verwenden Sie niemals Bilder auf Ihrer Website, die Sie einfach aus dem
Internet kopieren. Auch wenn Sie auf Bildportalen kostenlose Nutzungserlaubnisse
erhalten, müssen Sie sich an die konkreten Lizenzvereinbarungen und
Einschränkungen halten. Die Nutzung fremder Bilder im Internet kann zur gefährlichen
Abmahnfalle werden.
Weitergehende Informationen zum Thema finden Sie hier .
ANTWORT: Nein
-16-
FRAGE: Unterfällt Ihr Online-Auftritt dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
HILFSTEXT:
Am 28.06.2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die dazugehörige
Verordnung in Kraft. Soweit Sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, sind
Sie grundsätzlich dazu verpflichtet technische Maßnahmen zu treffen, um die
Barrierefreiheit zu erreichen. Neben die technischen Maßnahmen tritt außerdem eine
Informationspflicht gem. § 14 in Verbindung mit Anlage 3 BFSG. Hiernach sind Sie
verpflichtet, die Allgemeinheit über die getroffenen Maßnahmen zu informieren. Diese
Information kann mittels einer Erklärung zur Barrierefreiheit erteilt werden.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt insbesondere (auch) für
Dienstleistungserbringer von elektronischen Dienstleistungen im B2CBereich.
Dies sind insbesondere „Dienstleistungen der Telemedien, die über
Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und
elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den
Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.“
Erfasst sind damit auch jedenfalls Online-Shops mit Produkten und
Dienstleistungen im B2C-Bereich. Hier besteht daher grundsätzlich eine
Pflicht, soweit keine der nachfolgenden Ausnahmen greift.
Nach unserer Auffassung fallen Auftritte auf Online-Verkaufsplattformen
ebenfalls in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Frage ist allerdings noch nicht
abschließend geklärt.
Ausnahmen:
Vom BFSG ausgenommen sind gem. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 17 BFSG
Dienstleistungen anbietende Kleinstunternehmen, die über weniger als 10
Beschäftigte und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von
höchstens 2 Mio. EUR verfügen. Für sie besteht keine gesetzliche
Verpflichtung ihre Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Entsprechend
müssen Sie auch keine Barrierefreiheitserklärung vorhalten.
Auch reine B2B-Händler sind nicht erfasst und unterliegen daher ebenfalls
nicht der gesetzlichen Pflicht eine entsprechende Erklärung vorzuhalten.
Rein informatorische Webseiten ohne die Möglichkeit eines
Vertragsschlusses sind ebenfalls nicht vom BFSG erfasst. Eine
Barrierefreiheitserklärung ist auch hier entsprechend nicht verpflichtet
Unser gesondertes Modul „Erklärung zur Barrierefreiheit“ unterstützt Sie
bei der Erstellung der Erklärung.
ANTWORT: Nein, es besteht keine Verpflichtung nach dem BFSG und wir setzen die
Barrierefreiheit auch nicht freiwillig um.
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